Fragen und Antworten für Erblasser und Erben

Auf dieser Seite finden Sie eine kurze Zusammenfassung der häufigsten Fragen, die nach unserer Erfahrung im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Beratung aufkommen. Bitte beachten Sie, dass diese Seite nur zur reinen Informationsbereitstellung dient und in keiner Weise eine qualifizierte Rechtsberatung ersetzten kann.

Erben nichteheliche Kinder mit?

Ja und zwar seit dem 01.04.1998 mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes – mit allen Rechten und Pflichten eines ehelichen Kindes. Es besteht also kein Unterschied mehr, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Das nichteheliche Kind ist vollerbberechtigt, was die Väter in ihrem letzten Willen berücksichtigen sollten, um späteren Überraschungen für die anderen Familienangehörigen vorzubeugen.

Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille auch tatsächlich ausgeführt wird?

Indem Sie, am besten eine rechtlich versierte Person, in Ihrem Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der über die Ausführung ihrer letztwilligen Bestimmungen wacht und bestimmen, dass die Testamentsvollstreckung erst endet, wenn allen Testamentsbestimmungen Genüge getan wurde. Bei der DGE finden Sie eine Testamentsvollstreckerliste, in der geeignete Experten aufgeführt sind. Sie können aber auch einfach im Testament verfügen, dass der Vorstand der DGE einen Testamentsvollstrecker bestimmen soll. In diesem Fall wird der Vorstand einen möglichst in der Nähe des Nachlasses ansässigen, geeigneten Testamentsvollstrecker aus der Liste der DGE bestimmen.

 

Erbt mein geschiedener Mann noch von mir?

Grundsätzlich nein. Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist eine zum Todeszeitpunkt bestehende gültige Ehe. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden oder war zum Zeitpunkt des Todes schon ein Scheidungsantrag zugestellt worden und lagen auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, so wird ein (gemeinschaftliches) Testament oder ein Erbvertrag, in dem der andere Ehegatte begünstigt wird, in der Regel unwirksam. Es kommt hier auf die Feinheiten an. Wer sich scheiden lassen will, sollte sich unbedingt über die Einzelheiten fachkundig beraten lassen.

 

Kann ich das Erbe nach meinem Gutdünken verteilen?

Grundsätzlich ja. Dazu besteht u. a. die Möglichkeit der Teilungsanordnung, mit der testamentarisch festgelegt werden kann, wie das Erbe unter den Erben verteilt werden soll. (A das Haus, B die Eigentumswohnung, C das Bar- und Wertpapiervermögen usw.) Vorsicht ist jedoch geboten, wenn einer der Erben dabei wertmäßig im Verhältnis zu seiner Erbquote benachteiligt werden soll. Bei großen Missverhältnissen besteht die Möglichkeit, dass der Bedachte das Erbe ausschlägt und lieber seinen Pflichtteil geltend macht oder weitergehende Ansprüche erhebt.

Inhalt von Testament und Erbvertrag

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln, wobei derjenige, der das Testament errichtet, völlig frei ist. Die klassischen Regelungen werden im folgenden kurz dargestellt.

Der Erblasser kann bestimmen, welche Personen als (Allein- oder Mit-) Erbe eingesetzt werden. Bei der Einsetzung als Erbe kann er auch nichtverwandte Personen einsetzen, er kann auch Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbteile vornehmen, insgesamt jedenfalls beliebig verfahren. Die typischen Regelungen in einem Testament bestehen häufig darin, dass andere Personen als die gesetzlichen Erben eingesetzt werden oder dass zwar die gesetzlichen Erben eingesetzt werden, aber andere als die gesetzlichen Quoten angeordnet werden.

Neben dieser grundsätzlichen Zuordnung gibt es auch die Möglichkeit, bestimmten Personen einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zuzuwenden. Erfolgt diese Zuwendung im Rahmen einer gleichzeitigen Erbeinsetzung unter Anrechnung auf die Erbquote, so stellt dies ein Teilungsanordnung dar. Wird ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag ohne eine solche Anrechnung zugewandt, so spricht man, wenn der Begünstigte gleichzeitig auch Erbe ist, von Vorausvermächtnis. Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist in der Praxis oft schwierig.

Werden Begünstigte, die einzelne Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen, nicht gleichzeitig auch Erbe, so liegt ein Vermächtnis vor. Hier richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers in der Regel gegen den Nachlass insgesamt.

Des Weiteren können Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflagen belastet werden. Hierzu gehört etwa die nicht seltene Auflage, für eine ordnungsgemäße Grabpflege zu sorgen oder, was in früheren Jahren häufiger vorkam, eine bestimmte Anzahl von Messen in einer bestimmten Kirche lesen zu lassen.

Es kann auch eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Dies ist beispielhaft die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe und anschließend der Kinder als Nacherben. Eine solche Regelung ist aber nicht auf Verwandte beschränkt. Es besteht ebenso auch die Möglichkeit, einen Vermächtnisnehmer mit einem Nachvermächtnis zu belasten. Der Vorerbe hat in solchen Fällen eine erhebliche Vermögensbindung des Nachlasses und darf in der Regel nur die Nutzung des Nachlasses verbrauchen, nicht aber die Substanz. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von vielen Beschränkungen im Testament befreien. Die Vor- und Nacherbfolge ist bei größerem Vermögen steuerlich ungünstig, weil hier zwei Erbfälle eintreten, die beide Steuern auslösen. Hier gibt es oft bessere Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine der Vor- und Nacherbfolge vergleichbare (steuerlich ebenso nachteilige) Gestaltung ist das immer noch beliebte „Berliner Testaments“, bei dem der überlebende Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder bei seinem Tode als Schlusserben, die dann den übrig gebliebenen Rest bekommen.

In einem Testament kann schließlich auch noch die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies ist oft sinnvoll, wenn die Nachlassauseinandersetzung kompliziert ist oder etwa minderjährige Kinder besonders berücksichtigt werden müssen. Durch ein Testamentsvollstrecker können insbesondere Auflagen besonders überwacht werden.

Bei der Abfassung von Testamenten ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Erblasser nicht völlige Freiheit eingeräumt hat bei seinen Regelungen. Vielmehr stehen bestimmten gesetzlichen Erben Pflichtteilsrechte zu. Diese Pflichtteilsrechte sollten grundsätzlich bedacht werden.

RA Franz M. Große-Wilde, Bonn (Stand Jan. 2006)

 

Lässt sich der Pflichtteilsanspruch durch Testament ausschließen?

Das Gesetz lässt einen Ausschluss vom Pflichtteil durch Testament nur in ganz krassen Fällen zu, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen vorher nach dem Leben getrachtet hat, ihn misshandelt oder sonst körperlich schwer verletzt hat. Darüber hinaus gibt es noch die Pflichtteilsentziehung „in guter Absicht“, wenn der Pflichtteilsberechtigte hoch überschuldet ist oder der „Verschwendungssucht“ unterliegt. In diesen Fällen sollte unbedingt vorher kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. Allein die technische Umsetzung ist so kompliziert, dass selbst Juristen, erst Recht Laien in Regel bereits an den formalen Vorgaben des Gesetztes scheitern. Die bessere Alternative ist aber auch hier, zum Wahrung des Familienfriedens die Überlegungen mit dem Ehegatten und den Kindern zu besprechen und mit allen Beteiligten eine gemeinsame Lösung zu finden. Diese kann auch darin liegen, eine notarielle Erklärung herbeizuführen, in der auf den Pflichtteil verzichtet wird.

 

Was versteht man unter einem Pflichtteil?


Grundsätzlich darf ein Erblasser im Erbfall frei über sein Vermögen verfügen. Er ist bei seinen testamentarischen Anordnungen nicht beschränkt. Grenzen der Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers zieht aber das Pflichtteilsrecht. Hiernach steht ein Pflichtteil zu

  •    dem Ehegatten

  •    den Kindern (Abkömmlingen),

  •    den Eltern, wenn keine Kinder (Abkömmlinge) vorhanden sind

Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteil.

Ein Beispiel:

Der Nachlass beträgt 600.000 DM. Der Verstorbene (Erblasser) hinterlässt nicht nur Vermögen, sondern auch eine Ehefrau und drei Kinder. Er war deutscher Staatsangehöriger und mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Er hat in seinem Testament den Hundezuchtverein „Bei Fuß e. V.“, dessen Ehrenvorsitzender er war, als Alleinerben eingesetzt.

Die gesetzliche Erfolge ergibt: Der Ehegatte erbt neben Kindern 1/4 des Nachlasses, durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf 1/2 des Nachlasses (= 300.000 DM). Die Kinder erben neben dem Ehegatten den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen, bei drei Kindern also 1/2 : 3 = je 1/6 des Nachlasses (= 100.000 DM).

Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon, also für die Ehefrau 1/4 (= 150.000 DM), für die Kinder jeweils 1/12 ( = 50.000 DM) Das übrige Erbe geht an den „Bei Fuß e. V.“.

Kritisch ist bei den Pflichtteilsansprüchen, dass diese sofort mit dem Erbfall in bar fällig sind. Einen Anspruch hat allerdings nur derjenige Berechtigte, der von der Erbfolge durch Testament ausgeschlossen ist. Bereits die Einsetzung als Nacherbe verhindert einen Pflichtteilsanspruch, wenn nicht die Nacherbschaft ausgeschlagen wird.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann Pflichtteilsansprüche vermeiden helfen. Wird aber Vermögen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode des Erblassers verschenkt, so besteht für den Pflichtteilsberechtigten in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, bei dem das Pflichtteil so berechnet wird, als sei die Schenkung nicht erfolgt. Pro Jahr zwischen Schenkung und Erbfall reduziert sich der zugrundeliegende Wert der Schenkung aber um 10 %. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe, in der Regel mit dem Erbfall. Bei einer Übertragung unter Wert wird die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und der Gegenleistung als verschenkt angesehen. Besonderheiten gelten bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Hier sollte sich der Laie beraten lassen.

Der Pflichtteilsanspruch kann in Ausnahmefällen durch Testament entzogen werden, etwa bei schweren Straftaten des Berechtigten gegen den Erblasser. Die tatsächlichen und formalen Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind aber so hoch, dass sie in der Praxis so gut wie gar nicht zum tragen kommt. In derartigen Fällen ist eine sorgfältige rechtliche Beratung nötig.

Schließlich kann der Pflichtteilsanspruch in guter Absicht beschränkt werden, etwa bei Überschuldung oder Verschwendungssucht des potentiellen Erben. Hier erhält der Berechtigte nur die Vermögenserträge. Auch in diesem Fall ist ein sorgfältige rechtliche Beratung nötig.

RA Franz M. Große-Wilde, Bonn (Stand Jan. 2015)

 

Kann ein Testament angefochten werden?

Grundsätzlich ist ein formgerecht errichtetes Testament gültig, es sei denn, dass es gegen gesetzliche Regelungen verstößt und aus diesem Grund nichtig ist. Es kann etwa sittenwidrig sein, etwa wenn statt der Ehefrau die Geliebte eingesetzt wurde. In diesen Fällen oder bei etwa. bestehender „geistiger Verwirrtheit“ bei Testamentsabfassung bestehen Angriffsmöglichkeiten. Darüber hinaus verwendet der Volksmund häufig – fälschlicherweise – den Begriff „Anfechtung“, wenn gemeint ist, saß ein Pflichtteilsberechtigter in dem letzten Willen übergangen ist und dieser dann nachträglich seinen Pflichtteil gegenüber dem oder den Erben geltend macht.

 

Errichtung und Aufhebung von Testament und Erbvertrag

Wer mit der gesetzlichen Regelung über die Nachfolge nach dem Tode nicht zufrieden ist, für den bietet sich die Möglichkeit an, dies durch Testament oder durch Erbvertrag anders zu regeln. Für beide bestehen formale Voraussetzungen. Ein Testament muss

  •      notariell beurkundet werden oder als
  •      eigenhändiges Schriftstück niedergelegt werden.

Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Er weist einige Besonderheiten auf, insbesondere eine Bindung der Beteiligten. Vor dem Abschluss eines Erbvertrages sollte deshalb immer eine eingehende rechtliche Beratung der Beteiligten erfolgen.

Die übliche Regelung für den Nachlass ist das Testament. Um ein Testament wirksam zu errichten, müssen bestimmte Formen eingehalten werden. Wird es vom Notar beurkundet, so kümmert sich dieser um die Form. Es kann aber auch eigenhändig niedergeschrieben werden. Unter eigenhändig niedergeschrieben versteht man, dass der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig geschrieben wird. Ein mit einer Schreibmaschine geschriebenes Testament ist deshalb unwirksam. Es muss außerdem unterschrieben werden. Es sollte außerdem mit Ort und Datum versehen sein.

Neben diesen regulären Formen eines Testamentes gibt es noch so genannte Nottestamente (Drei-Zeugen-Testament). Sie werden innerhalb von drei Monaten, nachdem die Notsituation beendet war, unwirksam, so dass für sie in der Praxis nur selten eine Anwendungsmöglichkeit besteht.

Ein Testament kann ohne Angabe von Gründen jederzeit wieder aufgehoben oder geändert werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann es durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Auch die physische Vernichtung durch den Erblasser ist zulässig. Zu beachten ist, dass ein neues Testament ein früheres nur insoweit aufhebt, soweit das frühere dem späteren widerspricht. Dies kann bei mehreren Testamenten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Es ist deshalb besser, alles frühere ausdrücklich aufzuheben und alles in einem Guss neu zu regeln.

Eine praktisch bedeutsame, besondere Form des Testamentes ist das gemeinsame Testament. Ein gemeinsames Testament können nur Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft errichten. Auch beim gemeinsamen Testament sind die Testamentsformen möglich wie vorstehend angegeben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das eigenhändig errichtet wird, ist es erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt, es mit Ort und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten diese Erklärung dann unterschreiben.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass auch dieses eine gewisse Bindungswirkung ähnlich einem Erbvertrag hat. Während ein einseitiges Testament von dem Erblasser ohne besondere Gründe aufgehoben oder geändert werden kann, ist dies bei einem gemeinschaftlichen Testament nur dann ohne weiteres möglich, wenn dies beide Ehegatten gemeinsam tun. Will nun der eine Ehegatte ein gemeinsames Testament einseitig aufheben, so kann er dies bis zum Tode des anderen Ehegatten grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung tun. Hierbei ist er aber an strenge rechtliche Formen gebunden, deren Einhaltung eine sorgfältige rechtliche Beratung voraussetzt und die notarielle Beurkundung eines derartigen Widerrufs. Nach dem Tode des Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

RA Franz M. Große-Wilde, Bonn (Stand Jan. 2020)

Kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden?

Ja. Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn der Erblasser nicht durch gültige und formgerechte letztwillige Verfügung (Testament) etwas anderes bestimmt hat. In diesem Fall schließt der niedergelegte letzte Wille die gesetzliche Regelung aus und geht dieser vor. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament handelt oder ein notarielles. Entscheidend ist, dass die letztwillige Verfügung formgerecht errichtet wurde und nicht aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam ist.

Die gesetzliche Erbfolge

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln, wobei derjenige, der das Testament errichtet, völlig frei ist. Die klassischen Regelungen werden im folgenden kurz dargestellt.

Der Erblasser kann bestimmen, welche Personen als (Allein- oder Mit-) Erbe eingesetzt werden. Bei der Einsetzung als Erbe kann er auch nichtverwandte Personen einsetzen, er kann auch Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbteile vornehmen, insgesamt jedenfalls beliebig verfahren. Die typischen Regelungen in einem Testament bestehen häufig darin, dass andere Personen als die gesetzlichen Erben eingesetzt werden oder dass zwar die gesetzlichen Erben eingesetzt werden, aber andere als die gesetzlichen Quoten angeordnet werden.

Neben dieser grundsätzlichen Zuordnung gibt es auch die Möglichkeit, bestimmten Personen einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zuzuwenden. Erfolgt diese Zuwendung im Rahmen einer gleichzeitigen Erbeinsetzung unter Anrechnung auf die Erbquote, so stellt dies ein Teilungsanordnung dar. Wird ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag ohne eine solche Anrechnung zugewandt, so spricht man, wenn der Begünstigte gleichzeitig auch Erbe ist, von Vorausvermächtnis. Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist in der Praxis oft schwierig.
Werden Begünstigte, die einzelne Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen, nicht gleichzeitig auch Erbe, so liegt ein Vermächtnis vor. Hier richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers in der Regel gegen den Nachlass insgesamt.

Des Weiteren können Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflagen belastet werden. Hierzu gehört etwa die nicht seltene Auflage, für eine ordnungsgemäße Grabpflege zu sorgen oder, was in früheren Jahren häufiger vorkam, eine bestimmte Anzahl von Messen in einer bestimmten Kirche lesen zu lassen.

Es kann auch eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Dies ist beispielhaft die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe und anschließend der Kinder als Nacherben. Eine solche Regelung ist aber nicht auf Verwandte beschränkt. Es besteht ebenso auch die Möglichkeit, einen Vermächtnisnehmer mit einem Nachvermächtnis zu belasten. Der Vorerbe hat in solchen Fällen eine erhebliche Vermögensbindung des Nachlasses und darf in der Regel nur die Nutzung des Nachlasses verbrauchen, nicht aber die Substanz. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von vielen Beschränkungen im Testament befreien. Die Vor- und Nacherbfolge ist bei größerem Vermögen steuerlich ungünstig, weil hier zwei Erbfälle eintreten, die beide Steuern auslösen. Hier gibt es oft bessere Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine der Vor- und Nacherbfolge vergleichbare (steuerlich ebenso nachteilige) Gestaltung ist das immer noch beliebte „Berliner Testaments“, bei dem der überlebende Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder bei seinem Tode als Schlusserben, die dann den übrig gebliebenen Rest bekommen.

In einem Testament kann schließlich auch noch die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies ist oft sinnvoll, wenn die Nachlassauseinandersetzung kompliziert ist oder etwa minderjährige Kinder besonders berücksichtigt werden müssen. Durch ein Testamentsvollstrecker können insbesondere Auflagen besonders überwacht werden.

Bei der Abfassung von Testamenten ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Erblasser nicht völlige Freiheit eingeräumt hat bei seinen Regelungen. Vielmehr stehen bestimmten gesetzlichen Erben Pflichtteilsrechte zu. Diese Pflichtteilsrechte sollten grundsätzlich bedacht werden.

RA Franz M. Große-Wilde, Bonn (Stand Jan. 2006)